AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Georg Hirth Garten- und Landschaftsbau

Stand: 12.01.2016

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Georg Hirth Garten- und Landschaftsbau. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.


1. Angebote

1.1 An erstellte Angebote halten wir uns, soweit nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, 8 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

1.2 Von uns erstellte Angebote beziehen sich ausschließlich auf das im Angebot angegebene Projekt und sind nicht übertragbar. Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen werden gesondert abgerechnet.

1.3 Von uns angefertigte Zeichnungen verstehen sich grundsätzlich nur als eine sinngemäße Erläuterung des Angebotes und sind, falls nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, nicht verbindlich in Bezug auf Maße und Konstruktion.

1.4 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Insbesondere ist die Weitergabe von Angebotsunterlagen an Mitbewerber nicht zulässig.

1.5 Übermittlungsfehler bei elektronischem Datenversand und daraus resultierende Mehrkosten gehen zulasten des Auftraggebers. Sichere Dateiformate sind ausschließlich *.pdf, *.dxf und *.dwg. 1.6 Zusatzaufträge, die vom Auftraggeber oder seinem Vertreter vor Ort an unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Firmen erteilt werden, sind auch mündlich bindend. Wir bleiben Auftragnehmer.


2. Preise, Zahlungsbedingungen, Abrechnungseinheiten

2.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten oder sonstige Nebenleistungen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohn- und Materialkosten, zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden dem Auftraggeber die Kostenänderung auf Verlangen nachweisen.

2.2 Der Kaufpreis/Werklohn und Preise für Nebenleistungen sind, sofern nicht in Angebot/ Auftragsbestätigung anderweitig angegeben, bei Übergabe des Kaufgegenstandes/Werkes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.3 Werden uns bei Auftragserteilung genaue Maße mitgeteilt, so sind wir nur nach Aufforderung dazu verpflichtet, diese vor Ort zu kontrollieren. Zusätzliche Leistungen, die aufgrund falscher Angaben des Auftraggebers erforderlich werden, sind von diesem zusätzlich zu vergüten.

2.4 Die in den Angeboten angegebenen Preise beziehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf die im Baugewerbe tariflichen Arbeitszeiten. Werden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten ausgeführt, oder sind die beauftragten Arbeiten nur unter Überschreitung dieser Zeiten zu leisten, sind wir berechtigt, einen 25%igen Überstundenzuschlag pro Stunde in Rechnung zu stellen.

2.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Stand berechnet. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiter gegeben werden, wenn die Leistung nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

2.6 Es gilt das auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsziel.

2.7 Als Zahlungsmittel werden ausschließlich Überweisungen akzeptiert. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.8 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

2.9 Abrechnungszeitraum ist jede angebrochene ¼ Stunde.

2.10 Abrechnungseinheit sind auf die erste Dezimale gerundet.


3. Leistungsvorbehalt, Lieferung

3.1 Die Übernahme der Aufträge und die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit von Rohstoffen und Hilfsmitteln. Sollten Rohstoffe oder erforderliche Hilfsmittel nicht verfügbar sein, werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichten. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir bei Rücktritt vom Vertrag unverzüglich erstatten.

3.2 Die Leistungen werden nur erbracht, wenn die nötigen Verkehrswege befestigt sind, und die Erreichbarkeit des Objektes gewährleistet ist. Aus diesen Gründen resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Von uns angegebene Lieferfristen beginnen, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Datum der Auftragserteilung, jedoch nicht bevor uns zweifelsfrei alle notwendigen Maße, Materialauswahlen und sonstige Details vorliegen und eine ggf. vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Planungsleistungen erfolgen erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3.4 Angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig.

3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Stromausfälle, Maschinenbruch, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

3.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber auf diesen über. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Von uns gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum.

4.2 Solange der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 4.1 besteht, darf der Auftraggeber über unsere Ware weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

4.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßigt Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.


5. Gewährleistung

5.1 Bei begründeter Mängelrüge kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist er zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer 6.

5.2 Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren oder zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Angaben durch uns werden nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

5.3 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung (auch vor der Montage) haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

5.4 Von uns lediglich mitgelieferte Waren anderer Unternehmen, die wir in Vertretung des Auftraggebers für diesen besorgen, unterliegen nicht der Gewährleistung durch uns.

5.5 Werden uns vom Auftraggeber Werkzeuge und/oder Materialien gestellt, sind deren Eigenschaften nicht Bestandteil unserer Qualitätssicherung. Eine diesbezügliche Gewährleistung unsererseits ist ausgeschlossen.

5.6 Soweit der Auftraggeber bei Abschluss des Auftrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang

5.7 Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen (insb. Ziff. 5.6) nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.


6. Haftung

6.1 In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.2 Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


7. Schlussbestimmungen

7.1 Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise von anderen Fachunternehmen ausführen zu lassen. Unsere Gewährleistung wird hiervon nicht berührt.

7.2 Bei Gefahr im Verzug durch Unfall oder erkannte Risiken sind wir berechtigt und verpflichtet, die Baustelle zu räumen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

7.3 Bei baulichen Veränderungen an Gebäuden oder Wohnungen ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers unter Angabe der Telefonnummer und Adresse nebst einer von diesem unterschriebenen Kopie des Angebots oder der Auftragserteilung vorzulegen.

7.4 Von uns errichtete Warnschilder oder Absperrungen dürfen nur von uns oder einem von uns beauftragten Dritten verändert oder entfernt werden.

7.5 Es ist unseren Mitarbeitern nicht gestattet, Ihre vorgeschriebene Schutzkleidung, insbesondere Arbeitsschuhe, abzulegen.

7.6 Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.


8. Datenschutz, Geheimhaltung, Verwendung von Marken/ Kennzeichnungen

8.1 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze gespeichert und vertraulich behandelt. Eine Weitergabe von Daten an Dritte findet nur statt, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (Bsp. Weitergabe der Daten zu Lieferzwecken an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist, sowie ggf. bezüglich der Zahlungsdaten des Kunden die Weitergabe an die Hausbank zur Abwicklung von Zahlungen).

8.2 Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung werden die Daten des Kunden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. Der Auftraggeber hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.

8.3 Mit der Übersendung von Firmenlogos, Kennzeichnungen, o.ä. erklärt der Auftraggeber, Inhaber aller erforderlichen diesbezüglichen Rechte zu sein. Werden wir wegen der Verwendung eines solchen Logos/ Kennzeichnung/ etc. von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Auftraggebers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Arbeitsergebnis zum Zwecke der Angabe von Referenzen auf seiner Webseite Fotografien anzufertigen und diese auf seiner Firmenwebseite zu diesem Zwecke zu nutzen. Sofern der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an den Auftragnehmer spätestens vor Beendigung des Auftrages.

Georg Hirth
Tief- und Straßenbau
Garten- und Landschaftsbau

Lindenplatz 13
52146 Würselen
www.georghirth.de

Tel.: +49 (0)2405 898 57 82
Fax: +49 (0)2405 898 57 83
Mail: info@georghirth.de

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